RS Vwgh 2013/1/24 2010/16/0169

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.01.2013
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
25/01 Strafprozess
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §11;
FinStrG §21 Abs1;
FinStrG §33 Abs1;
StPO 1975 §260 Abs1 Z1;
VwRallg;
  1. BAO § 11 heute
  2. BAO § 11 gültig ab 26.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  3. BAO § 11 gültig von 19.04.1980 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. FinStrG Art. 1 § 21 heute
  2. FinStrG Art. 1 § 21 gültig ab 01.01.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2010
  3. FinStrG Art. 1 § 21 gültig von 01.01.1976 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 335/1975
  1. FinStrG Art. 1 § 33 heute
  2. FinStrG Art. 1 § 33 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2025
  3. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 23.07.2019 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2019
  4. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 15.08.2018 bis 22.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  5. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 12.01.2013 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  6. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 01.01.2011 bis 11.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2010
  7. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 13.01.1999 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999
  8. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 21.08.1996 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 421/1996
  9. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 01.01.1995 bis 20.08.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  10. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 01.10.1989 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 375/1989
  11. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 01.01.1986 bis 30.09.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 571/1985

Beachte

Besprechung in: SWK 8/2013, S 457-459;

Rechtssatz

Bei bescheidmäßig festzusetzenden Abgaben werden - bezogen auf ein Steuersubjekt - mit nacheinander erfolgter Abgabe unrichtiger Jahreserklärungen mehrere Veranlagungsjahre hindurch real konkurrierende Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen. Solcherart bildet die Jahreserklärung zu einer Steuerart - allenfalls auch als Bündel mehrerer steuerlich trennbarer Einzelaspekte - eine selbständige Tat im Sinn des § 21 Abs. 1 FinStrG. Ein Urteilstenor (§ 260 Abs. 1 Z 1 StPO), in dem mehrere gleichartige Finanzvergehen über mehrere Tatzeiträume bloß zusammengefasst werden, entspricht dem Wesen der vom Schuldspruch erfassten Tatbestände nicht und verfehlt solcherart den Zweck dieses Referats der entscheidenden Tatsachen, nämlich einer deklarativen und resümierenden Darstellung, auf welche Taten (im materiellen Sinn) sich der Schuldspruch bezieht (vgl. etwa Kirchbacher/Lässig, Zentrale Aspekte der Urteilsfindung und der Urteilsanfechtung in Finanzstrafsachen, in ÖJZ 2012, 904, sowie die dort unter Fn 12 angeführten Urteile des OGH vom 19. August 2010, 13 Os 154/09k, und vom 19. März 2009, 13 Os 105/08b). Mag auch im Beschwerdefall das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen all diesen Anforderungen nicht gerecht werden, so entfaltet es dennoch eine Bindungswirkung, welche sich darauf erstreckt, dass der Gesamtbetrag an hinterzogenen Abgaben, für den gemäß § 11 BAO eine Haftung ausgesprochen werden kann, mit dem im Urteil genannten Betrag begrenzt ist und lediglich die Umsatzteuer für die drei dort genannten Jahre betreffen kann. Hinsichtlich einer Aufteilung dieses Gesamtbetrages auf die einzelnen Veranlagungsjahre entfaltet dieses Urteil keine Bindungswirkung. Solcherart ist es der Abgabenbehörde im Haftungsverfahren überlassen, den Haftungsbetrag im Rahmen des Gesamtbetrages auf die einzelnen Umsatzsteuerveranlagungsjahre aufzuteilen.Bei bescheidmäßig festzusetzenden Abgaben werden - bezogen auf ein Steuersubjekt - mit nacheinander erfolgter Abgabe unrichtiger Jahreserklärungen mehrere Veranlagungsjahre hindurch real konkurrierende Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG begangen. Solcherart bildet die Jahreserklärung zu einer Steuerart - allenfalls auch als Bündel mehrerer steuerlich trennbarer Einzelaspekte - eine selbständige Tat im Sinn des Paragraph 21, Absatz eins, FinStrG. Ein Urteilstenor (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO), in dem mehrere gleichartige Finanzvergehen über mehrere Tatzeiträume bloß zusammengefasst werden, entspricht dem Wesen der vom Schuldspruch erfassten Tatbestände nicht und verfehlt solcherart den Zweck dieses Referats der entscheidenden Tatsachen, nämlich einer deklarativen und resümierenden Darstellung, auf welche Taten (im materiellen Sinn) sich der Schuldspruch bezieht vergleiche etwa Kirchbacher/Lässig, Zentrale Aspekte der Urteilsfindung und der Urteilsanfechtung in Finanzstrafsachen, in ÖJZ 2012, 904, sowie die dort unter Fn 12 angeführten Urteile des OGH vom 19. August 2010, 13 Os 154/09k, und vom 19. März 2009, 13 Os 105/08b). Mag auch im Beschwerdefall das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen all diesen Anforderungen nicht gerecht werden, so entfaltet es dennoch eine Bindungswirkung, welche sich darauf erstreckt, dass der Gesamtbetrag an hinterzogenen Abgaben, für den gemäß Paragraph 11, BAO eine Haftung ausgesprochen werden kann, mit dem im Urteil genannten Betrag begrenzt ist und lediglich die Umsatzteuer für die drei dort genannten Jahre betreffen kann. Hinsichtlich einer Aufteilung dieses Gesamtbetrages auf die einzelnen Veranlagungsjahre entfaltet dieses Urteil keine Bindungswirkung. Solcherart ist es der Abgabenbehörde im Haftungsverfahren überlassen, den Haftungsbetrag im Rahmen des Gesamtbetrages auf die einzelnen Umsatzsteuerveranlagungsjahre aufzuteilen.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2010160169.X02

Im RIS seit

21.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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