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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ALSAG 1989 §10;Rechtssatz
Es liefe dem mit dem AlSAG 1989 verfolgten Gesetzeszweck zuwider, die Möglichkeit zu schaffen, durch Hinweis auf einen allenfalls erst in vielen Jahren oder Jahrzehnten zu realisierenden zulässigen Verwendungszweck des Abfalls einer Beitragspflicht zu entgehen (Hinweis E 13. Dezember 2001, 2000/07/0088).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2009070112.X06Im RIS seit
15.03.2013Zuletzt aktualisiert am
04.11.2015