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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;Rechtssatz
Bestehen über den Inhalt der Verwaltungsvorschrift Zweifel, dann ist der Arbeitgeber einer ausländischen Arbeitskraft verpflichtet, hierüber bei der zuständigen Behörde Auskunft einzuholen. Unterlässt er die Einholung einer Auskunft der zuständigen Behörde, kann der Behörde nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, dass sie von einem Verschulden des Arbeitgebers ausgegangen ist (Hinweis 30. Mai 2011, 2008/09/0145). Auf die Auskunft von Steuerberatern (Hinweis E 25. März 2010, 2008/09/0323), früheren Arbeitgebern oder anderen Behörden durfte sich der jetzige Arbeitgeber nicht verlassen.
Schlagworte
Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht ArbeiterschutzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012090170.X01Im RIS seit
15.02.2013Zuletzt aktualisiert am
22.08.2013