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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §34 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Mag. Meinl und Dr. Fürnsinn als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Mag. Fritz, über die Beschwerde des G in O, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission (Stadt Wien) vom 20. Juli 1992, Zl. MD-1115-19/92, betreffend Suspendierung, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer hat gegen den oben genannten Bescheid eine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht, die hier am 7. September 1992 eingelangt und zur Zl. 92/09/0238 protokolliert worden ist.
Der Beschwerdeführer hat diesen Bescheid überdies mit Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof bekämpft. Mit Beschluß vom 14. Oktober 1992, B 1374/92-3, hat der Verfassungsgerichtshof die Behandlung dieser Beschwerde abgelehnt. Gleichzeitig wurde die Beschwerde vom Verfassungsgerichtshof dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Diese abgetretene Beschwerde ist am 9. Dezember 1992 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt und zur Zl. 92/09/0364 protokolliert worden.
Mit der zuerst genannten Beschwerde ist das Beschwerderecht des Beschwerdeführers gegen den angefochtenen Bescheid erschöpft, weshalb die am 9. Dezember 1992 eingelangte Beschwerde gegen denselben Bescheid gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen war (siehe die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S. 450 f, angeführte Judikatur).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992090364.X00Im RIS seit
20.11.2000