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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BDG 1979 §44 Abs1;Rechtssatz
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belBeh dem Beamten das Fernbleiben vom Dienst an einem bestimmten Tag als Dienstpflichtverletzung zur Last gelegt. Dem Beamten wurde eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 44 Abs. 1 BDG 1979 iVm Punkt 2.8 zweiter Satz der Allgemeinen Polizeidienstrichtlinie (APD-RL), BMI-OA1300/0245-II/1/b/2010, wonach der Genuss alkoholischer Getränke (auch) für den Zeitraum vor Antritt eines angeordneten und bekannten Dienstes verboten ist, wenn dadurch eine Beeinträchtigung zu Dienstbeginn zu erwarten ist, zur Last gelegt. Dem Beamten ist nachträglich ein Urlaub betreffend den angeordneten und dem Beamten bekannten Dienst gewährt worden, der in vollständiger Weise für den gesamten an diesem Tag vorgesehenen Dienst als Erholungsurlaub vom Erholungsurlaubskontingent des Beamten abgebucht worden ist. War aber - wenn auch nachträglich - für den gesamten Diensttag Urlaub gewährt, so fiel damit - rückwirkend - auch die Verpflichtung des Beamten weg, an diesem Tag den Dienst anzutreten. Punkt 2.8 APD-RL gilt ausschließlich dann, wenn ein angeordneter und bekannter Dienst anzutreten ist und eine Beeinträchtigung zu Dienstbeginn zu erwarten ist. Eine Tat ist erst dann vollendet, wenn alle Tatbestandselemente erfüllt sind. Das Tatbestandselement "Beeinträchtigung zu Dienstbeginn" ist erst zum Zeitpunkt des Dienstantritts erfüllt. Das disziplinarrechtlich relevante Fehlverhalten kann daher in seiner Gesamtheit objektiv erst zu Dienstbeginn abgeschlossen sein. Da die Tatbestandsvoraussetzung "Beeinträchtigung zu Dienstbeginn" durch die nachträgliche Urlaubsgewährung weggefallen ist, weil es dadurch rückwirkend keinen Dienstbeginn am Tattag gab, konnte der Beamte durch das Trinken von Alkohol vor dem Tattag den zweiten Fall des Punktes 2.8 APD-RL nicht verwirklicht haben.Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belBeh dem Beamten das Fernbleiben vom Dienst an einem bestimmten Tag als Dienstpflichtverletzung zur Last gelegt. Dem Beamten wurde eine Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 in Verbindung mit Punkt 2.8 zweiter Satz der Allgemeinen Polizeidienstrichtlinie (APD-RL), BMI-OA1300/0245-II/1/b/2010, wonach der Genuss alkoholischer Getränke (auch) für den Zeitraum vor Antritt eines angeordneten und bekannten Dienstes verboten ist, wenn dadurch eine Beeinträchtigung zu Dienstbeginn zu erwarten ist, zur Last gelegt. Dem Beamten ist nachträglich ein Urlaub betreffend den angeordneten und dem Beamten bekannten Dienst gewährt worden, der in vollständiger Weise für den gesamten an diesem Tag vorgesehenen Dienst als Erholungsurlaub vom Erholungsurlaubskontingent des Beamten abgebucht worden ist. War aber - wenn auch nachträglich - für den gesamten Diensttag Urlaub gewährt, so fiel damit - rückwirkend - auch die Verpflichtung des Beamten weg, an diesem Tag den Dienst anzutreten. Punkt 2.8 APD-RL gilt ausschließlich dann, wenn ein angeordneter und bekannter Dienst anzutreten ist und eine Beeinträchtigung zu Dienstbeginn zu erwarten ist. Eine Tat ist erst dann vollendet, wenn alle Tatbestandselemente erfüllt sind. Das Tatbestandselement "Beeinträchtigung zu Dienstbeginn" ist erst zum Zeitpunkt des Dienstantritts erfüllt. Das disziplinarrechtlich relevante Fehlverhalten kann daher in seiner Gesamtheit objektiv erst zu Dienstbeginn abgeschlossen sein. Da die Tatbestandsvoraussetzung "Beeinträchtigung zu Dienstbeginn" durch die nachträgliche Urlaubsgewährung weggefallen ist, weil es dadurch rückwirkend keinen Dienstbeginn am Tattag gab, konnte der Beamte durch das Trinken von Alkohol vor dem Tattag den zweiten Fall des Punktes 2.8 APD-RL nicht verwirklicht haben.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012090145.X01Im RIS seit
20.02.2013Zuletzt aktualisiert am
22.08.2013