RS Vwgh 2013/1/25 2012/09/0145

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Veröffentlicht am 25.01.2013
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §44 Abs1;
BDG 1979 §48 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. BDG 1979 § 48 heute
  2. BDG 1979 § 48 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  3. BDG 1979 § 48 gültig von 30.12.2022 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  4. BDG 1979 § 48 gültig von 01.01.2019 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  5. BDG 1979 § 48 gültig von 23.12.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  6. BDG 1979 § 48 gültig von 25.05.2018 bis 22.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  7. BDG 1979 § 48 gültig von 28.12.2013 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  8. BDG 1979 § 48 gültig von 01.01.2008 bis 27.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  9. BDG 1979 § 48 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  10. BDG 1979 § 48 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  11. BDG 1979 § 48 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belBeh dem Beamten das Fernbleiben vom Dienst an einem bestimmten Tag als Dienstpflichtverletzung zur Last gelegt. Dem Beamten wurde eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 44 Abs. 1 BDG 1979 iVm Punkt 2.8 zweiter Satz der Allgemeinen Polizeidienstrichtlinie (APD-RL), BMI-OA1300/0245-II/1/b/2010, wonach der Genuss alkoholischer Getränke (auch) für den Zeitraum vor Antritt eines angeordneten und bekannten Dienstes verboten ist, wenn dadurch eine Beeinträchtigung zu Dienstbeginn zu erwarten ist, zur Last gelegt. Dem Beamten ist nachträglich ein Urlaub betreffend den angeordneten und dem Beamten bekannten Dienst gewährt worden, der in vollständiger Weise für den gesamten an diesem Tag vorgesehenen Dienst als Erholungsurlaub vom Erholungsurlaubskontingent des Beamten abgebucht worden ist. War aber - wenn auch nachträglich - für den gesamten Diensttag Urlaub gewährt, so fiel damit - rückwirkend - auch die Verpflichtung des Beamten weg, an diesem Tag den Dienst anzutreten. Punkt 2.8 APD-RL gilt ausschließlich dann, wenn ein angeordneter und bekannter Dienst anzutreten ist und eine Beeinträchtigung zu Dienstbeginn zu erwarten ist. Eine Tat ist erst dann vollendet, wenn alle Tatbestandselemente erfüllt sind. Das Tatbestandselement "Beeinträchtigung zu Dienstbeginn" ist erst zum Zeitpunkt des Dienstantritts erfüllt. Das disziplinarrechtlich relevante Fehlverhalten kann daher in seiner Gesamtheit objektiv erst zu Dienstbeginn abgeschlossen sein. Da die Tatbestandsvoraussetzung "Beeinträchtigung zu Dienstbeginn" durch die nachträgliche Urlaubsgewährung weggefallen ist, weil es dadurch rückwirkend keinen Dienstbeginn am Tattag gab, konnte der Beamte durch das Trinken von Alkohol vor dem Tattag den zweiten Fall des Punktes 2.8 APD-RL nicht verwirklicht haben.Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belBeh dem Beamten das Fernbleiben vom Dienst an einem bestimmten Tag als Dienstpflichtverletzung zur Last gelegt. Dem Beamten wurde eine Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 in Verbindung mit Punkt 2.8 zweiter Satz der Allgemeinen Polizeidienstrichtlinie (APD-RL), BMI-OA1300/0245-II/1/b/2010, wonach der Genuss alkoholischer Getränke (auch) für den Zeitraum vor Antritt eines angeordneten und bekannten Dienstes verboten ist, wenn dadurch eine Beeinträchtigung zu Dienstbeginn zu erwarten ist, zur Last gelegt. Dem Beamten ist nachträglich ein Urlaub betreffend den angeordneten und dem Beamten bekannten Dienst gewährt worden, der in vollständiger Weise für den gesamten an diesem Tag vorgesehenen Dienst als Erholungsurlaub vom Erholungsurlaubskontingent des Beamten abgebucht worden ist. War aber - wenn auch nachträglich - für den gesamten Diensttag Urlaub gewährt, so fiel damit - rückwirkend - auch die Verpflichtung des Beamten weg, an diesem Tag den Dienst anzutreten. Punkt 2.8 APD-RL gilt ausschließlich dann, wenn ein angeordneter und bekannter Dienst anzutreten ist und eine Beeinträchtigung zu Dienstbeginn zu erwarten ist. Eine Tat ist erst dann vollendet, wenn alle Tatbestandselemente erfüllt sind. Das Tatbestandselement "Beeinträchtigung zu Dienstbeginn" ist erst zum Zeitpunkt des Dienstantritts erfüllt. Das disziplinarrechtlich relevante Fehlverhalten kann daher in seiner Gesamtheit objektiv erst zu Dienstbeginn abgeschlossen sein. Da die Tatbestandsvoraussetzung "Beeinträchtigung zu Dienstbeginn" durch die nachträgliche Urlaubsgewährung weggefallen ist, weil es dadurch rückwirkend keinen Dienstbeginn am Tattag gab, konnte der Beamte durch das Trinken von Alkohol vor dem Tattag den zweiten Fall des Punktes 2.8 APD-RL nicht verwirklicht haben.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012090145.X01

Im RIS seit

20.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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