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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AuslBG §28;Rechtssatz
Ein Umstand, der gemäß § 27 Abs. 1 VStG die Zuständigkeit einer anderen Behörde begründet, kann erst dann als hervorgekommen angesehen werden, wenn er der Behörde konkret und in einer die Annahme des Firmensitzes als Tatort ausschließenden Weise zur Kenntnis gelangt ist, allenfalls in dem Zeitpunkt, in dem ihn die Behörde bei Anwendung der pflichtgemäßen Sorgfalt hätte kennen müssen (vgl. E 14. November 2002, 2001/09/0099). Die Behörde ist auf Grund von schwachen, abstrakten Hinweisen auf einen anderen Tatort als den Firmensitz nicht verhalten, von Amts wegen Ermittlungen anzustellen.Ein Umstand, der gemäß Paragraph 27, Absatz eins, VStG die Zuständigkeit einer anderen Behörde begründet, kann erst dann als hervorgekommen angesehen werden, wenn er der Behörde konkret und in einer die Annahme des Firmensitzes als Tatort ausschließenden Weise zur Kenntnis gelangt ist, allenfalls in dem Zeitpunkt, in dem ihn die Behörde bei Anwendung der pflichtgemäßen Sorgfalt hätte kennen müssen vergleiche E 14. November 2002, 2001/09/0099). Die Behörde ist auf Grund von schwachen, abstrakten Hinweisen auf einen anderen Tatort als den Firmensitz nicht verhalten, von Amts wegen Ermittlungen anzustellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012090116.X02Im RIS seit
15.02.2013Zuletzt aktualisiert am
22.08.2013