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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AuslBG §28;Rechtssatz
Durch Setzen einer Verfolgungshandlung kann nur eine Behörde zuständig werden, in deren Sprengel die Übertretung nach dem Tatvorwurf überhaupt begangen worden sein konnte. Die Zuständigkeit dieser Behörde muss also nach dem Sachverhalt in Betracht kommen. In diesem Fall ist - anders als im Fall des § 28 VStG - eine endgültige Zuständigkeit der zuerst einschreitenden Behörde gegeben.Durch Setzen einer Verfolgungshandlung kann nur eine Behörde zuständig werden, in deren Sprengel die Übertretung nach dem Tatvorwurf überhaupt begangen worden sein konnte. Die Zuständigkeit dieser Behörde muss also nach dem Sachverhalt in Betracht kommen. In diesem Fall ist - anders als im Fall des Paragraph 28, VStG - eine endgültige Zuständigkeit der zuerst einschreitenden Behörde gegeben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012090116.X01Im RIS seit
15.02.2013Zuletzt aktualisiert am
22.08.2013