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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §68 Abs7;Rechtssatz
Keine Partei hat einen Anspruch auf Ausübung des Aufsichtsrechts nach § 68 AVG, sodass niemand durch den Bescheid, der einen solchen Antrag ablehnt, in seinen Rechten verletzt werden kann, weshalb demjenigen, der ein solches Recht geltend macht, die Beschwerdelegitimation fehlt. Besteht aber bereits auf die Ausübung des Aufsichtsrechts kein Anspruch, so kann ein in einem solchen Verfahren gemäß § 68 AVG von der Behörde auszuübendes Ermessen kein subjektiv öffentliches Recht darstellen.Keine Partei hat einen Anspruch auf Ausübung des Aufsichtsrechts nach Paragraph 68, AVG, sodass niemand durch den Bescheid, der einen solchen Antrag ablehnt, in seinen Rechten verletzt werden kann, weshalb demjenigen, der ein solches Recht geltend macht, die Beschwerdelegitimation fehlt. Besteht aber bereits auf die Ausübung des Aufsichtsrechts kein Anspruch, so kann ein in einem solchen Verfahren gemäß Paragraph 68, AVG von der Behörde auszuübendes Ermessen kein subjektiv öffentliches Recht darstellen.
Schlagworte
Ermessen VwRallg8 Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012090093.X01Im RIS seit
07.03.2013Zuletzt aktualisiert am
22.08.2013