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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AHG 1949;Rechtssatz
Mit dem vorliegenden Bescheid wurden Anträge des Beamten mangels Parteistellung im Ernennungsverfahren zurückgewiesen. Da der Bescheid keinen inhaltlichen Abspruch über die Frage der Rechtmäßigkeit der Vorgangsweise der Behörde im Zusammenhang mit dem Ausschreibungsverfahren getroffen hat, entfaltet er insoweit auch keinesfalls Auswirkungen in einem Amtshaftungsverfahren.
Schlagworte
Dienstrecht Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012120157.X02Im RIS seit
01.03.2013Zuletzt aktualisiert am
22.09.2014