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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §8;Rechtssatz
Der Beamte stellte den Antrag auf 1. bescheidmäßigen Abschluss des durch Ausschreibung eingeleiteten Verfahrens im Sinne seiner Ernennung auf die Planstelle des Schulleiters und 2. bescheidmäßige Absprache darüber, dass die Neuausschreibung der Planstelle rechtswidrig ist. Im Verfahren über die zwischen dem Beamten und der Dienstbehörde strittige Frage der Zulässigkeit der vom Beamten gestellten Anträge unter dem Gesichtspunkt seiner Parteistellung im Ernennungsverfahren kam dem Beamten Parteistellung zu. Seine Beschwerdelegitimation vor dem Verwaltungsgerichtshof ist daher gegeben. Freilich erweist sich die Beschwerde als inhaltlich unberechtigt, weil die Behörde zu Recht vom Fehlen einer Parteistellung des Beamten im Ernennungsverfahren und damit von der Unzulässigkeit der von ihm gestellten Anträge ausgegangen ist.
Schlagworte
DienstrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012120157.X01Im RIS seit
01.03.2013Zuletzt aktualisiert am
22.09.2014