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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzRechtssatz
Die fehlende Gebührlichkeit von Reisegebühren ist keine weitere Sanktion einer vom Beamten begangenen Dienstpflichtverletzung, wenn diese ihren Grund einzig und allein im Fehlen eines entsprechenden Dienstauftrages hat. Auch die als Rechtskraftfolge des Disziplinarerkenntnisses eingetretene Bindung anderer Behörden an die im Spruch dieses Erkenntnisses erfolgten Tatanlastungen (hier die Annahme, der Beamte habe ohne entsprechenden Auftrag an einer Tagung teilgenommen) stellt keinen dienstrechtlichen Nachteil einer Dienstpflichtverletzung im Verständnis des § 121 Abs. 1 BDG 1979 dar. Auch die Materialien zeigen, dass § 121 Abs. 1 BDG 1979 keinesfalls darauf abzielte, die Bindungswirkung rechtskräftiger Disziplinarerkenntnisse zu beseitigen (Hinweis ErläutRV 500 BlgNr 14. GP., 89 sowie E vom 29. Juni 2011, 2006/12/0020).Die fehlende Gebührlichkeit von Reisegebühren ist keine weitere Sanktion einer vom Beamten begangenen Dienstpflichtverletzung, wenn diese ihren Grund einzig und allein im Fehlen eines entsprechenden Dienstauftrages hat. Auch die als Rechtskraftfolge des Disziplinarerkenntnisses eingetretene Bindung anderer Behörden an die im Spruch dieses Erkenntnisses erfolgten Tatanlastungen (hier die Annahme, der Beamte habe ohne entsprechenden Auftrag an einer Tagung teilgenommen) stellt keinen dienstrechtlichen Nachteil einer Dienstpflichtverletzung im Verständnis des Paragraph 121, Absatz eins, BDG 1979 dar. Auch die Materialien zeigen, dass Paragraph 121, Absatz eins, BDG 1979 keinesfalls darauf abzielte, die Bindungswirkung rechtskräftiger Disziplinarerkenntnisse zu beseitigen (Hinweis ErläutRV 500 BlgNr 14. GP., 89 sowie E vom 29. Juni 2011, 2006/12/0020).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012120093.X02Im RIS seit
01.03.2013Zuletzt aktualisiert am
25.03.2013