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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §68 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2012/12/0073Rechtssatz
Aus den Gesetzesmaterialien (RV 328 BlgNR 8. GP, 10) zur Vorgeschichte des § 13 Abs. 1 DVG 1984 ist zu folgern, dass sich die dort enthaltene Ermächtigung zur Aufhebung rechtskräftiger Bescheide auf Fälle inhaltlicher Rechtswidrigkeiten infolge Verstoßes gegen zwingende gesetzliche Bestimmungen beschränkt, bei denen es - die Kenntnis dieser Bestimmungen vorausgesetzt - für jedermann, vor allem für den Betroffenen unzweideutig ersichtlich ist, dass ein diesen Rechtsvorschriften widersprechender Zustand herbeigeführt wurde.Aus den Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 328 BlgNR 8. GP, 10) zur Vorgeschichte des Paragraph 13, Absatz eins, DVG 1984 ist zu folgern, dass sich die dort enthaltene Ermächtigung zur Aufhebung rechtskräftiger Bescheide auf Fälle inhaltlicher Rechtswidrigkeiten infolge Verstoßes gegen zwingende gesetzliche Bestimmungen beschränkt, bei denen es - die Kenntnis dieser Bestimmungen vorausgesetzt - für jedermann, vor allem für den Betroffenen unzweideutig ersichtlich ist, dass ein diesen Rechtsvorschriften widersprechender Zustand herbeigeführt wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012120071.X01Im RIS seit
01.03.2013Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017