RS Vwgh 2013/1/28 2012/12/0050

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Veröffentlicht am 28.01.2013
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Index

10/10 Datenschutz
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §56;
BDG 1979 §79c idF 1999/I/070;
DSG 1978 §27 Abs1 ;
DSG 1978 §31 Abs2;
DSG 2000 §6 Abs1 Z1;
DSG 2000 §7 Abs1;
  1. BDG 1979 § 79c heute
  2. BDG 1979 § 79c gültig ab 19.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  3. BDG 1979 § 79c gültig von 01.06.1999 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/1999

Rechtssatz

Eine "Rechtswidrigkeit" der in einer Datenverarbeitung bestehenden Vorgangsweise der Behörde, und zwar unabhängig davon, ob diese Rechtswidrigkeit unmittelbar aus der Verletzung von Bestimmungen des DSG 2000 abzuleiten ist oder ob das DSG 2000 mittelbar durch im Verständnis des § 6 Z. 1 bzw. 7 Abs. 1 DSG 2000 rechtswidriges Verhalten (also etwa auch infolge Verstoßes gegen § 79c BDG 1979) verletzt wird, kann mit Löschungsantrag bzw. Datenschutzbeschwerde wegen Verletzung im Recht auf Löschung im Verständnis des § 31 Abs. 2 DSG 2000 (und zwar sowohl in seiner Fassung vor als auch nach der Novelle BGBl. I Nr. 133/2009) geltend gemacht werden. Die Frage der "Rechtswidrigkeit" der Datenverarbeitung (auch vor dem Hintergrund in diesem Zusammenhang bedeutsamer dienstrechtlicher Bestimmungen) stellt somit lediglich ein im Rahmen der Entscheidung über eine solche Datenschutzbeschwerde relevantes Begründungselement dar, welches nicht abgesondert feststellungsfähig ist.Eine "Rechtswidrigkeit" der in einer Datenverarbeitung bestehenden Vorgangsweise der Behörde, und zwar unabhängig davon, ob diese Rechtswidrigkeit unmittelbar aus der Verletzung von Bestimmungen des DSG 2000 abzuleiten ist oder ob das DSG 2000 mittelbar durch im Verständnis des Paragraph 6, Ziffer eins, bzw. 7 Absatz eins, DSG 2000 rechtswidriges Verhalten (also etwa auch infolge Verstoßes gegen Paragraph 79 c, BDG 1979) verletzt wird, kann mit Löschungsantrag bzw. Datenschutzbeschwerde wegen Verletzung im Recht auf Löschung im Verständnis des Paragraph 31, Absatz 2, DSG 2000 (und zwar sowohl in seiner Fassung vor als auch nach der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2009,) geltend gemacht werden. Die Frage der "Rechtswidrigkeit" der Datenverarbeitung (auch vor dem Hintergrund in diesem Zusammenhang bedeutsamer dienstrechtlicher Bestimmungen) stellt somit lediglich ein im Rahmen der Entscheidung über eine solche Datenschutzbeschwerde relevantes Begründungselement dar, welches nicht abgesondert feststellungsfähig ist.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012120050.X03

Im RIS seit

01.03.2013

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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