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10/10 DatenschutzNorm
AVG §56;Rechtssatz
Das DSG 2000 zeichnet und zwar sowohl in seiner Fassung vor als auch in jener nach der Novelle BGBl. I Nr. 133/2009 ein gesetzliches Verfahren, nämlich die Beschwerde an die Datenschutzkommission, vor, wenn u.a. die Rechte eines Betroffenen auf Löschung nach diesem Bundesgesetz verletzt werden. Gemäß § 27 Abs. 1 DSG 2000 bezieht sich dieses Recht auf alle entgegen den Bestimmungen des DSG 2000 verarbeiteten Daten. Gegen Bestimmungen des DSG 2000 verstößt die Verarbeitung von Daten aber auch dann, wenn deren Verwendung im Verständnis des § 6 Abs. 1 Z. 1 nicht auf "rechtmäßige Weise" erfolgt bzw. wenn im Verständnis des § 7 Abs. 1 DSG 2000 Zweck und Inhalt der Datenanwendung von der "Zuständigkeit oder den rechtlichen Befugnissen des Auftraggebers" nicht gedeckt sind.Das DSG 2000 zeichnet und zwar sowohl in seiner Fassung vor als auch in jener nach der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2009, ein gesetzliches Verfahren, nämlich die Beschwerde an die Datenschutzkommission, vor, wenn u.a. die Rechte eines Betroffenen auf Löschung nach diesem Bundesgesetz verletzt werden. Gemäß Paragraph 27, Absatz eins, DSG 2000 bezieht sich dieses Recht auf alle entgegen den Bestimmungen des DSG 2000 verarbeiteten Daten. Gegen Bestimmungen des DSG 2000 verstößt die Verarbeitung von Daten aber auch dann, wenn deren Verwendung im Verständnis des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, nicht auf "rechtmäßige Weise" erfolgt bzw. wenn im Verständnis des Paragraph 7, Absatz eins, DSG 2000 Zweck und Inhalt der Datenanwendung von der "Zuständigkeit oder den rechtlichen Befugnissen des Auftraggebers" nicht gedeckt sind.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012120050.X01Im RIS seit
01.03.2013Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017