RS Vwgh 2013/1/28 2012/12/0045

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Veröffentlicht am 28.01.2013
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/06 Dienstrechtsverfahren

Norm

AVG §37;
BDG 1979 §64;
BDG 1979 §74;
DVG 1984 §8 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Der Beamte hatte für ein und denselben Tag einerseits einen Antrag auf Gewährung von Sonderurlaub, andererseits einen solchen auf Erholungsurlaub gestellt. Dass der (späteren) Antrag auf Erholungsurlaub einer rascheren Entscheidung zugeführt wurde als der (frühere) Antrag auf Sonderurlaub, ist für die Frage einer Reihung der einander ausschließenden Begehren nicht von Belang. In Anbetracht der objektiv einander ausschließenden Begehren wäre es Sache der Dienstbehörde gewesen, den Beamten im Hinblick auf § 8 Abs. 1 DVG 1984 Gelegenheit zu geben, seine einander widersprechenden Anbringen und Begehren gegebenenfalls einer Reihung zu unterziehen (zur Zulässigkeit eines Eventualantrages Hinweis B vom 4. Februar 2009, 2008/12/0224 = Slg. 17.619/A, mwN).Der Beamte hatte für ein und denselben Tag einerseits einen Antrag auf Gewährung von Sonderurlaub, andererseits einen solchen auf Erholungsurlaub gestellt. Dass der (späteren) Antrag auf Erholungsurlaub einer rascheren Entscheidung zugeführt wurde als der (frühere) Antrag auf Sonderurlaub, ist für die Frage einer Reihung der einander ausschließenden Begehren nicht von Belang. In Anbetracht der objektiv einander ausschließenden Begehren wäre es Sache der Dienstbehörde gewesen, den Beamten im Hinblick auf Paragraph 8, Absatz eins, DVG 1984 Gelegenheit zu geben, seine einander widersprechenden Anbringen und Begehren gegebenenfalls einer Reihung zu unterziehen (zur Zulässigkeit eines Eventualantrages Hinweis B vom 4. Februar 2009, 2008/12/0224 = Slg. 17.619/A, mwN).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Parteivorbringen Erforschung des Parteiwillens

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012120045.X02

Im RIS seit

18.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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