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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §37;Rechtssatz
Der Beamte hatte für ein und denselben Tag einerseits einen Antrag auf Gewährung von Sonderurlaub, andererseits einen solchen auf Erholungsurlaub gestellt. Dass der (späteren) Antrag auf Erholungsurlaub einer rascheren Entscheidung zugeführt wurde als der (frühere) Antrag auf Sonderurlaub, ist für die Frage einer Reihung der einander ausschließenden Begehren nicht von Belang. In Anbetracht der objektiv einander ausschließenden Begehren wäre es Sache der Dienstbehörde gewesen, den Beamten im Hinblick auf § 8 Abs. 1 DVG 1984 Gelegenheit zu geben, seine einander widersprechenden Anbringen und Begehren gegebenenfalls einer Reihung zu unterziehen (zur Zulässigkeit eines Eventualantrages Hinweis B vom 4. Februar 2009, 2008/12/0224 = Slg. 17.619/A, mwN).Der Beamte hatte für ein und denselben Tag einerseits einen Antrag auf Gewährung von Sonderurlaub, andererseits einen solchen auf Erholungsurlaub gestellt. Dass der (späteren) Antrag auf Erholungsurlaub einer rascheren Entscheidung zugeführt wurde als der (frühere) Antrag auf Sonderurlaub, ist für die Frage einer Reihung der einander ausschließenden Begehren nicht von Belang. In Anbetracht der objektiv einander ausschließenden Begehren wäre es Sache der Dienstbehörde gewesen, den Beamten im Hinblick auf Paragraph 8, Absatz eins, DVG 1984 Gelegenheit zu geben, seine einander widersprechenden Anbringen und Begehren gegebenenfalls einer Reihung zu unterziehen (zur Zulässigkeit eines Eventualantrages Hinweis B vom 4. Februar 2009, 2008/12/0224 = Slg. 17.619/A, mwN).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Parteivorbringen Erforschung des ParteiwillensEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012120045.X02Im RIS seit
18.02.2013Zuletzt aktualisiert am
22.08.2013