TE Vfgh Beschluss 1990/9/24 G66/89

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Veröffentlicht am 24.09.1990
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Index

27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag RAO §50 Abs2 Z2 litb RAO §53 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrages auf Aufhebung zweier Verordnungsermächtigungen der Rechtsanwaltsordnung; kein unmittelbarer Eingriff in die Rechtssphäre einer Person

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. Der einschreitende Rechtsanwalt begehrt mit dem auf Art140 Abs1 letzter Satz B-VG gestützten Antrag mit näherer Begründung die Aufhebung des §50 Abs2 Z2 litb und des §53 Abs1 erster Satz RAO wegen Verfassungswidrigkeit. Diese Vorschriften lauten in ihrem Zusammenhang folgendermaßen (die angefochtenen Bestimmungen werden hervorgehoben):

"§50. (1) Jeder Rechtsanwalt und seine Hinterbliebenen haben bei Vorliegen der Voraussetzungen und bei Eintritt des Versorgungsfalls Anspruch auf Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung.

(2) Dieser Anspruch ist in den Satzungen der Versorgungseinrichtungen nach festen Regeln festzusetzen. Hiebei sind folgende Grundsätze zu beachten:

...

b) im Fall der Altersversorgung die Vollendung des 68. Lebensjahres;

..."

"§53. (1) Die Umlagenordnung hat die Beiträge für die Versorgungseinrichtung so zu bemessen, daß unter Berücksichtigung des der betreffenden Rechtsanwaltskammer zukommenden Teiles der Pauschalvergütung die für die Versorgungseinrichtung erforderlichen Mittel aufgebracht werden. Die Umlagenordnung kann jedoch bestimmen, daß jährlich eine Rücklage von höchstens 5 v H der erforderlichen Mittel angelegt wird, doch darf die Rücklage nie mehr als 120 v H der jährlich erforderlichen Mittel übersteigen.

..."

Der Einschreiter begründet seine Legitimation damit, daß die bezogenen Bestimmungen der Rechtsanwaltsordnung für ihn "auch ohne Erlassung eines Bescheides wirksam werden. Ein Anlaßfall, der zur Begründung einer Bescheidbeschwerde geeignet ist, könnte nämlich erst eintreten, wenn ich ablebe oder das 60. oder 65. Lebensjahr vollende. Es kann nun aber weder mir, noch meiner Witwe - im Todesfall - zugemutet werden, derartige Anlaßfälle abzuwarten, um dann einen bekämpfbaren Bescheid zu erwirken. Das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz ist nicht anwendbar. Die Ansicht ist daher richtig, die Voraussetzung für eine Beschwerde im Sinne des Artikels 140 Abs1 letzter Satz B-VG anzunehmen".

II. Der Antrag ist nicht zulässig.

Nach Art140 Abs1 letzter Satz B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Verfassungswidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern das Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist.

Sowohl §50 Abs2 Z2 litb als auch §53 Abs1 erster Satz RAO enthalten jeweils eine Verordnungsermächtigung für die Plenarversammlung der Rechtsanwaltskammer (§27 Abs1 lita, §51 RAO) zur Erlassung näherer Vorschriften über die Satzung der Versorgungseinrichtung und über die Umlagenordnung.

Allein schon aus diesem Inhalt ergibt sich, daß nach diesen Gesetzesbestimmungen unmittelbare Eingriffe in die Rechtssphäre einer Person ausgeschlossen sind und allenfalls erst durch aufgrund dieser Bestimmungen erlassene Verordnungen bewirkt werden könnten.

Der Gesetzesprüfungsantrag war daher wegen des Fehlens der Antragslegitimation zurückzuweisen, was gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden konnte.

Schlagworte

Rechtsanwälte, Berufsrecht Rechtsanwälte, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1990:G66.1989

Dokumentnummer

JFT_10099076_89G00066_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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