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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BDG 1979 §74 Abs1;Rechtssatz
Es wäre Aufgabe der Dienstbehörde, sollte sich eine Ermessensübung für die Gewährung von Sonderurlaub zugunsten des Beamten abzeichnen, den "Betriebsfrieden" an der Dienststelle des Beamten trotz der Absenz sicherzustellen.
Schlagworte
Ermessen VwRallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012120029.X09Im RIS seit
18.02.2013Zuletzt aktualisiert am
22.08.2013