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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BDG 1979 §74 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2009/12/0163 E 10. November 2010 RS 3Stammrechtssatz
Zur Begründung des Vorliegens dienstlicher Erfordernisse, die der Gewährung von Sonderurlaub im Wege einer Ermessensentscheidung entgegenstehen, ist es Aufgabe der Dienstbehörde, darzulegen, welcher konkrete Aufwand notwendig wäre, um eine Vertretung des Beamten für den beantragten Zeitraum sicherzustellen bzw. darzulegen, welche konkreten Einschränkungen im Dienstbetrieb im Falle des Unterbleibens einer Vertretung hinzunehmen wären. Dabei hat die Dienstbehörde insbesondere die bestehende konkrete Personalsituation an der Dienststelle und etwaige bereits bestehende respektive bereits zu erwartende Überstundenbelastungen der übrigen Beamten darzustellen, sowie sonstige Umstände aufzuzeigen, die einer Vertretung des Beamten entgegenstehen - etwa die während des beantragten Zeitraumes zu erwartenden Aufgaben, und das Fehlen von hierfür qualifizierten anderen Bediensteten. Umgekehrt wäre es auch zu berücksichtigen, dass personeller Überbestand auch zur Abdeckung des vorübergehenden Ausfalles von Arbeitskraft durch die Gewährung eines Sonderurlaubes herangezogen werden könnte. Ob dies im Einzelfall möglich ist, ist daher zu prüfen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012120029.X07Im RIS seit
18.02.2013Zuletzt aktualisiert am
22.08.2013