RS Vwgh 2013/1/28 2012/12/0029

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Veröffentlicht am 28.01.2013
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §74 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Liegt einer der in § 74 Abs. 1 BDG 1979 umschriebenen Anlassfälle vor, so setzt eine negative Ermessensentscheidung voraus, dass der Gewährung des Sonderurlaubes entsprechend gewichtige öffentliche (insbesondere dienstliche) Interessen entgegen stehen, mögen diese dienstlichen Erfordernisse auch nicht zwingend sein. Die entsprechenden dienstlichen Interessen sind in der Ermessensentscheidung entsprechend konkretisiert darzustellen. Bei der Beurteilung der Frage, welches Gewicht den für die Gewährung des Sonderurlaubes aus einem wichtigen persönlichen oder familiären Grund oder aus einem sonstigen besonderen Anlass sprechenden Gründen gegenüber entgegen stehenden dienstlichen Interessen zukommt, sind auch für die Gewährung des Sonderurlaubes sprechende öffentliche Interessen von Belang (Hinweis E vom 4. Februar 2009, 2007/12/0087, mwN).Liegt einer der in Paragraph 74, Absatz eins, BDG 1979 umschriebenen Anlassfälle vor, so setzt eine negative Ermessensentscheidung voraus, dass der Gewährung des Sonderurlaubes entsprechend gewichtige öffentliche (insbesondere dienstliche) Interessen entgegen stehen, mögen diese dienstlichen Erfordernisse auch nicht zwingend sein. Die entsprechenden dienstlichen Interessen sind in der Ermessensentscheidung entsprechend konkretisiert darzustellen. Bei der Beurteilung der Frage, welches Gewicht den für die Gewährung des Sonderurlaubes aus einem wichtigen persönlichen oder familiären Grund oder aus einem sonstigen besonderen Anlass sprechenden Gründen gegenüber entgegen stehenden dienstlichen Interessen zukommt, sind auch für die Gewährung des Sonderurlaubes sprechende öffentliche Interessen von Belang (Hinweis E vom 4. Februar 2009, 2007/12/0087, mwN).

Schlagworte

Ermessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012120029.X04

Im RIS seit

18.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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