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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BDG 1979 §74 Abs1;Rechtssatz
Ist auch nur eine der sich aus § 74 Abs. 1 und 3 BDG 1979 ergebenden Voraussetzungen nicht erfüllt, ist Sonderurlaub nicht zu gewähren; diesfalls besteht kein Ermessen der Dienstbehörde. Die Entscheidung über die Gewährung des Sonderurlaubes und seine Dauer liegt daher erst dann im Ermessen der Dienstbehörde (Hinweis E vom 8. Juni 1994, 90/12/0223, mwN).Ist auch nur eine der sich aus Paragraph 74, Absatz eins und 3 BDG 1979 ergebenden Voraussetzungen nicht erfüllt, ist Sonderurlaub nicht zu gewähren; diesfalls besteht kein Ermessen der Dienstbehörde. Die Entscheidung über die Gewährung des Sonderurlaubes und seine Dauer liegt daher erst dann im Ermessen der Dienstbehörde (Hinweis E vom 8. Juni 1994, 90/12/0223, mwN).
Schlagworte
Ermessen VwRallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012120029.X02Im RIS seit
18.02.2013Zuletzt aktualisiert am
22.08.2013