RS Vwgh 2013/1/28 2012/12/0029

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Veröffentlicht am 28.01.2013
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §74 Abs1;
BDG 1979 §74 Abs3;
VwRallg;

Rechtssatz

Ist auch nur eine der sich aus § 74 Abs. 1 und 3 BDG 1979 ergebenden Voraussetzungen nicht erfüllt, ist Sonderurlaub nicht zu gewähren; diesfalls besteht kein Ermessen der Dienstbehörde. Die Entscheidung über die Gewährung des Sonderurlaubes und seine Dauer liegt daher erst dann im Ermessen der Dienstbehörde (Hinweis E vom 8. Juni 1994, 90/12/0223, mwN).Ist auch nur eine der sich aus Paragraph 74, Absatz eins und 3 BDG 1979 ergebenden Voraussetzungen nicht erfüllt, ist Sonderurlaub nicht zu gewähren; diesfalls besteht kein Ermessen der Dienstbehörde. Die Entscheidung über die Gewährung des Sonderurlaubes und seine Dauer liegt daher erst dann im Ermessen der Dienstbehörde (Hinweis E vom 8. Juni 1994, 90/12/0223, mwN).

Schlagworte

Ermessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012120029.X02

Im RIS seit

18.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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