RS Vwgh 2013/1/28 2012/12/0029

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Veröffentlicht am 28.01.2013
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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Rechtssatz

Voraussetzungen für die Gewährung eines Sonderurlaubes sind jedenfalls - wie sich aus dem systematischen Zusammenhang und § 74 Abs. 1 und 3 BDG 1979 ergibt - folgende:Voraussetzungen für die Gewährung eines Sonderurlaubes sind jedenfalls - wie sich aus dem systematischen Zusammenhang und Paragraph 74, Absatz eins und 3 BDG 1979 ergibt - folgende:

1. ein Antrag des Beamten auf Gewährung des Sonderurlaubs (zur Bedeutung desselben vgl. die Erkenntnisse vom 3. Juni 1976, 2171/75, vom 25. September 1989, 89/12/0160 und vom 26. Februar 1992, 91/12/0049),1. ein Antrag des Beamten auf Gewährung des Sonderurlaubs (zur Bedeutung desselben vergleiche die Erkenntnisse vom 3. Juni 1976, 2171/75, vom 25. September 1989, 89/12/0160 und vom 26. Februar 1992, 91/12/0049),

2. das Vorliegen eines wichtigen persönlichen oder familiären Grundes oder eines sonstigen besonderen Anlasses (allgemein zu allen drei Tatbestandsalternativen: E vom 7. April 1986, 85/12/0085; jeweils beschwerdefallbezogen zur Tatbestandsvoraussetzung "besonderer Anlass": E vom 18. Mai 1981, 12/3257/80, vom 15. Juni 1981, 12/1311/80 und vom 23. September 1991, 91/12/0009),

  1. 3.Ziffer 3
    Nicht-Entgegenstehen zwingender dienstlicher Interessen,
  2. 4.Ziffer 4
    kein Übersteigen der dem Anlass angemessenen Dauer (zu den unter 3. und 4. genannten Voraussetzungen vgl. die stRsp beginnend mit dem E vom 19. September 1979, 1555/79 = Slg. 9930/A zum inhaltlich verwandten BDG 1977; zuletzt E vom 23. September 1991, 91/12/0009) undkein Übersteigen der dem Anlass angemessenen Dauer (zu den unter 3. und 4. genannten Voraussetzungen vergleiche die stRsp beginnend mit dem E vom 19. September 1979, 1555/79 = Slg. 9930/A zum inhaltlich verwandten BDG 1977; zuletzt E vom 23. September 1991, 91/12/0009) und
                  5.              keine sonstigen gesetzlichen Hindernisse wie zum Beispiel die fehlende Verpflichtung zur Dienstleistung für diesen Zeitraum (z.B. wegen Erholungsurlaub bzw. Erkrankung: E vom 17. Jänner 1979, 2191/78 = Slg. 9739/A; wegen angeordnetem Freizeitausgleich:
    E vom 13. Februar 1980, 2649/79) oder das Vorliegen einer Nebentätigkeit (E vom 23. September 1991, 91/12/0009).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012120029.X01

Im RIS seit

18.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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