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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §74 Abs1;Rechtssatz
Voraussetzungen für die Gewährung eines Sonderurlaubes sind jedenfalls - wie sich aus dem systematischen Zusammenhang und § 74 Abs. 1 und 3 BDG 1979 ergibt - folgende:Voraussetzungen für die Gewährung eines Sonderurlaubes sind jedenfalls - wie sich aus dem systematischen Zusammenhang und Paragraph 74, Absatz eins und 3 BDG 1979 ergibt - folgende:
1. ein Antrag des Beamten auf Gewährung des Sonderurlaubs (zur Bedeutung desselben vgl. die Erkenntnisse vom 3. Juni 1976, 2171/75, vom 25. September 1989, 89/12/0160 und vom 26. Februar 1992, 91/12/0049),1. ein Antrag des Beamten auf Gewährung des Sonderurlaubs (zur Bedeutung desselben vergleiche die Erkenntnisse vom 3. Juni 1976, 2171/75, vom 25. September 1989, 89/12/0160 und vom 26. Februar 1992, 91/12/0049),
2. das Vorliegen eines wichtigen persönlichen oder familiären Grundes oder eines sonstigen besonderen Anlasses (allgemein zu allen drei Tatbestandsalternativen: E vom 7. April 1986, 85/12/0085; jeweils beschwerdefallbezogen zur Tatbestandsvoraussetzung "besonderer Anlass": E vom 18. Mai 1981, 12/3257/80, vom 15. Juni 1981, 12/1311/80 und vom 23. September 1991, 91/12/0009),
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012120029.X01Im RIS seit
18.02.2013Zuletzt aktualisiert am
22.08.2013