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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §236b;Rechtssatz
Im Bescheid, mit dem gemäß § 75 BDG 1979 für einen bestimmten Zeitraum ein Karenzurlaub gewährt wurde, wurde weiters verfügt, dass die Zeit dieses Karenzurlaubes gemäß § 75 Abs. 3 BDG 1979 für die Vorrückung in höhere Bezüge zu berücksichtigen ist. Ein (rechtsgestaltender) Bescheid betreffend die Anrechnung des strittigen Karenzurlaubes bei Bemessung des Ruhegenusses wurde nicht erlassen. Eine Anrechnung des strittigen Karenzurlaubes bei der Ermittlung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit gemäß § 236b BDG 1979 kommt daher schon mangels Vorliegens eines derartigen Bescheides nicht in Betracht.Im Bescheid, mit dem gemäß Paragraph 75, BDG 1979 für einen bestimmten Zeitraum ein Karenzurlaub gewährt wurde, wurde weiters verfügt, dass die Zeit dieses Karenzurlaubes gemäß Paragraph 75, Absatz 3, BDG 1979 für die Vorrückung in höhere Bezüge zu berücksichtigen ist. Ein (rechtsgestaltender) Bescheid betreffend die Anrechnung des strittigen Karenzurlaubes bei Bemessung des Ruhegenusses wurde nicht erlassen. Eine Anrechnung des strittigen Karenzurlaubes bei der Ermittlung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit gemäß Paragraph 236 b, BDG 1979 kommt daher schon mangels Vorliegens eines derartigen Bescheides nicht in Betracht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011120114.X02Im RIS seit
18.02.2013Zuletzt aktualisiert am
22.08.2013