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E3L E05200510Norm
32000L0078 Gleichbehandlungs-RL Beschäftigung Beruf;Rechtssatz
Universitätsprofessoren sind nach Übertritt in den Ruhestand nach der in Österreich geltenden Rechtslage nicht gezwungen, aus dem Arbeitsleben auszuscheiden. Sie können mit der Universität privatrechtliche Arbeitsverträge als Universitätsprofessoren (befristet bis zu sechs Jahren, s. §§ 98 Abs. 1 iVm 109 Abs. 1 UG 2002) abschließen. Es ist daher so, dass alle Universitätsprofessoren nach Erreichen der Altersgrenze unabhängig davon, ob sie sich im öffentlich-rechtlichen Aktivdienst- oder im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis befanden, wenn der Dienst- bzw. Arbeitgeber damit einverstanden ist (und einen entsprechenden Vertrag abschließt bzw. von einer Kündigung absieht), an der Universität weiter beschäftigt sein können. Im Übrigen ist es ihnen auch unbenommen, mit anderen Arbeitgebern Arbeitsverträge abzuschließen.Universitätsprofessoren sind nach Übertritt in den Ruhestand nach der in Österreich geltenden Rechtslage nicht gezwungen, aus dem Arbeitsleben auszuscheiden. Sie können mit der Universität privatrechtliche Arbeitsverträge als Universitätsprofessoren (befristet bis zu sechs Jahren, s. Paragraphen 98, Absatz eins, in Verbindung mit 109 Absatz eins, UG 2002) abschließen. Es ist daher so, dass alle Universitätsprofessoren nach Erreichen der Altersgrenze unabhängig davon, ob sie sich im öffentlich-rechtlichen Aktivdienst- oder im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis befanden, wenn der Dienst- bzw. Arbeitgeber damit einverstanden ist (und einen entsprechenden Vertrag abschließt bzw. von einer Kündigung absieht), an der Universität weiter beschäftigt sein können. Im Übrigen ist es ihnen auch unbenommen, mit anderen Arbeitgebern Arbeitsverträge abzuschließen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010120168.X15Im RIS seit
18.02.2013Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017