RS Vwgh 2013/1/28 2010/12/0168

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Veröffentlicht am 28.01.2013
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Index

E3L E05200510
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
72/01 Hochschulorganisation

Norm

32000L0078 Gleichbehandlungs-RL Beschäftigung Beruf;
BDG 1979 §163;
UniversitätsG 2002 §104;
UniversitätsG 2002 §109 Abs1;
UniversitätsG 2002 §98 Abs1;
  1. BDG 1979 § 163 heute
  2. BDG 1979 § 163 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025
  3. BDG 1979 § 163 gültig von 01.01.2004 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  4. BDG 1979 § 163 gültig von 01.10.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  5. BDG 1979 § 163 gültig von 01.10.1997 bis 30.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/1997
  6. BDG 1979 § 163 gültig von 01.06.1996 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  7. BDG 1979 § 163 gültig von 01.05.1995 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  8. BDG 1979 § 163 gültig von 01.07.1993 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 334/1993
  9. BDG 1979 § 163 gültig von 01.10.1988 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 602/1988
  10. BDG 1979 § 163 gültig von 01.10.1988 bis 30.09.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1988
  11. BDG 1979 § 163 gültig von 01.01.1985 bis 30.09.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1984
  12. BDG 1979 § 163 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1984

Rechtssatz

Universitätsprofessoren sind nach Übertritt in den Ruhestand nach der in Österreich geltenden Rechtslage nicht gezwungen, aus dem Arbeitsleben auszuscheiden. Sie können mit der Universität privatrechtliche Arbeitsverträge als Universitätsprofessoren (befristet bis zu sechs Jahren, s. §§ 98 Abs. 1 iVm 109 Abs. 1 UG 2002) abschließen. Es ist daher so, dass alle Universitätsprofessoren nach Erreichen der Altersgrenze unabhängig davon, ob sie sich im öffentlich-rechtlichen Aktivdienst- oder im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis befanden, wenn der Dienst- bzw. Arbeitgeber damit einverstanden ist (und einen entsprechenden Vertrag abschließt bzw. von einer Kündigung absieht), an der Universität weiter beschäftigt sein können. Im Übrigen ist es ihnen auch unbenommen, mit anderen Arbeitgebern Arbeitsverträge abzuschließen.Universitätsprofessoren sind nach Übertritt in den Ruhestand nach der in Österreich geltenden Rechtslage nicht gezwungen, aus dem Arbeitsleben auszuscheiden. Sie können mit der Universität privatrechtliche Arbeitsverträge als Universitätsprofessoren (befristet bis zu sechs Jahren, s. Paragraphen 98, Absatz eins, in Verbindung mit 109 Absatz eins, UG 2002) abschließen. Es ist daher so, dass alle Universitätsprofessoren nach Erreichen der Altersgrenze unabhängig davon, ob sie sich im öffentlich-rechtlichen Aktivdienst- oder im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis befanden, wenn der Dienst- bzw. Arbeitgeber damit einverstanden ist (und einen entsprechenden Vertrag abschließt bzw. von einer Kündigung absieht), an der Universität weiter beschäftigt sein können. Im Übrigen ist es ihnen auch unbenommen, mit anderen Arbeitgebern Arbeitsverträge abzuschließen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2010120168.X15

Im RIS seit

18.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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