Index
E3L E05200510Norm
32000L0078 Gleichbehandlungs-RL Beschäftigung Beruf Art6 Abs1;Rechtssatz
Das in § 163 Abs. 2 BDG 1979 dem Universitätsprofessor eingeräumte und von seiner Zustimmung abhängige Recht der Weiterverwendung an der Universität, an der er vor seiner Emeritierung oder vor seinem Übertritt oder seiner Versetzung in den Ruhestand in einem aktiven Arbeitsverhältnis tätig war, wenn ein besonderes Interesse an seiner Weiterverwendung besteht, mildert, ebenso wie § 104 Abs. 2 UG 2002 die Schärfe des Gesetzes ab und sind daher nicht geeignet, das angestrebte Ziel der Förderung der Einstellung von jüngeren Personen und Frauen zu beeinträchtigen. Die Starrheit der Altersgrenze und die ansonsten bestehende Automatik der ex lege erfolgenden Ruhestandsversetzung werden dadurch aufgeweicht.Das in Paragraph 163, Absatz 2, BDG 1979 dem Universitätsprofessor eingeräumte und von seiner Zustimmung abhängige Recht der Weiterverwendung an der Universität, an der er vor seiner Emeritierung oder vor seinem Übertritt oder seiner Versetzung in den Ruhestand in einem aktiven Arbeitsverhältnis tätig war, wenn ein besonderes Interesse an seiner Weiterverwendung besteht, mildert, ebenso wie Paragraph 104, Absatz 2, UG 2002 die Schärfe des Gesetzes ab und sind daher nicht geeignet, das angestrebte Ziel der Förderung der Einstellung von jüngeren Personen und Frauen zu beeinträchtigen. Die Starrheit der Altersgrenze und die ansonsten bestehende Automatik der ex lege erfolgenden Ruhestandsversetzung werden dadurch aufgeweicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010120168.X12Im RIS seit
18.02.2013Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017