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E3L E05200510Norm
32000L0078 Gleichbehandlungs-RL Beschäftigung Beruf Art6 Abs1;Rechtssatz
Der EuGH hat - für deutsche Staatsanwälte - ausgesprochen, dass die Möglichkeit der Verlängerung der Tätigkeit, wenn sie im dienstlichen Interesse liegt, und der Betreffende einen entsprechenden Antrag stellt, nicht geeignet ist, das angestrebte Ziel einer ausgewogenen Altersstruktur zu beeinträchtigen. Eine solche Ausnahme kann vielmehr die Strenge des Gesetzes abmildern (Hinweis Urteil des EuGH Fuchs und Köhler, C-159/10 und C-160/10, Rn 88-90).
Gerichtsentscheidung
EuGH 62010CJ0159 Fuchs und Köhler VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010120168.X11Im RIS seit
18.02.2013Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017