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E3L E05200510Norm
32000L0078 Gleichbehandlungs-RL Beschäftigung Beruf Art6 Abs1;Rechtssatz
Es ist im Sinne der Judikatur des EuGH nicht zu beanstanden, dass der österreichische Gesetzgeber die Möglichkeit des Universitätsprofessors, der die Altersgrenze überschritten hat, an der Universität zu verbleiben, in § 163 Abs. 2 BDG 1979 mit der Novelle BGBl. I Nr. 109/1997, dahin abänderte, dass an einer Weiterverwendung des Universitätsprofessors wegen des Bedarfs in Forschung (Erschließung der Künste) und Lehre und wegen der besonderen Leistungen des Professors in Forschung (Erschließung der Künste) und Lehre ein besonderes Interesse der Universität (Hochschule) bestehen muss. Mit dieser Regelung wird der Verbleib der Universitätsprofessoren, die die Altersgrenze überschritten haben, an der Universität eingeschränkt und damit die Neueinstellung von jüngeren und weiblichen Universitätsprofessoren in noch größerem Ausmaß ermöglicht. Die in § 163 Abs. 1 BDG 1979 festgelegte Altersgrenze geht somit nicht über das hinaus, was erforderlich ist, um die genannten beschäftigungspolitischen Ziele zu erreichen, sofern die Regelung diesen Zielen in kohärenter und systematischer Weise gerecht wird. Auch die Beurteilung der Frage, ob die Altersgrenze tatsächlich dem Anliegen gerecht wird, die angeführten Ziele in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen, obliegt dem nationalen Gericht (Hinweis Urteil Georgiev, Rn 56).Es ist im Sinne der Judikatur des EuGH nicht zu beanstanden, dass der österreichische Gesetzgeber die Möglichkeit des Universitätsprofessors, der die Altersgrenze überschritten hat, an der Universität zu verbleiben, in Paragraph 163, Absatz 2, BDG 1979 mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 1997,, dahin abänderte, dass an einer Weiterverwendung des Universitätsprofessors wegen des Bedarfs in Forschung (Erschließung der Künste) und Lehre und wegen der besonderen Leistungen des Professors in Forschung (Erschließung der Künste) und Lehre ein besonderes Interesse der Universität (Hochschule) bestehen muss. Mit dieser Regelung wird der Verbleib der Universitätsprofessoren, die die Altersgrenze überschritten haben, an der Universität eingeschränkt und damit die Neueinstellung von jüngeren und weiblichen Universitätsprofessoren in noch größerem Ausmaß ermöglicht. Die in Paragraph 163, Absatz eins, BDG 1979 festgelegte Altersgrenze geht somit nicht über das hinaus, was erforderlich ist, um die genannten beschäftigungspolitischen Ziele zu erreichen, sofern die Regelung diesen Zielen in kohärenter und systematischer Weise gerecht wird. Auch die Beurteilung der Frage, ob die Altersgrenze tatsächlich dem Anliegen gerecht wird, die angeführten Ziele in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen, obliegt dem nationalen Gericht (Hinweis Urteil Georgiev, Rn 56).
Gerichtsentscheidung
EuGH 62009CJ0250 Georgiev VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010120168.X10Im RIS seit
18.02.2013Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017