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E3L E05200510Norm
32000L0078 Gleichbehandlungs-RL Beschäftigung Beruf Art6 Abs1;Rechtssatz
Der EuGH hat ausgesprochen, dass die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben müssen, die zugunsten eines legitimen Zieles von allgemeinem Interesse eingesetzten Mittel zu ändern, indem sie diese beispielsweise an die Beschäftigungslage im betreffenden Mitgliedstaat anpassen (Hinweis Urteile des EuGH Fuchs und Köhler, C-159/10 und C-160/10, Rn 54; Palacios de la Villa, C-411/05, Rn 70). Auch eine Änderung des Kontextes eines Gesetzes, die zu einer Änderung des Ziels des Gesetzes führt, schließt für sich allein nicht aus, dass mit dem Gesetz ein legitimes Ziel im Sinne des Art. 6 Abs. 1 der RL verfolgt wird (Urteil Fuchs und Köhler, C- 159/10 und C-160/10, Rn 41).Der EuGH hat ausgesprochen, dass die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben müssen, die zugunsten eines legitimen Zieles von allgemeinem Interesse eingesetzten Mittel zu ändern, indem sie diese beispielsweise an die Beschäftigungslage im betreffenden Mitgliedstaat anpassen (Hinweis Urteile des EuGH Fuchs und Köhler, C-159/10 und C-160/10, Rn 54; Palacios de la Villa, C-411/05, Rn 70). Auch eine Änderung des Kontextes eines Gesetzes, die zu einer Änderung des Ziels des Gesetzes führt, schließt für sich allein nicht aus, dass mit dem Gesetz ein legitimes Ziel im Sinne des Artikel 6, Absatz eins, der RL verfolgt wird (Urteil Fuchs und Köhler, C- 159/10 und C-160/10, Rn 41).
Gerichtsentscheidung
EuGH 62005CJ0411 Palacios de la Villa VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010120168.X09Im RIS seit
18.02.2013Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017