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E3L E05200510Norm
32000L0078 Gleichbehandlungs-RL Beschäftigung Beruf;Rechtssatz
Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Universitätsprofessor mit etwas mehr als 65 Lebensjahren ex lege in den Ruhestand trat und - unstrittig - einen angemessenen Ruhebezug erhielt, erscheint die in § 163 Abs. 1 BDG 1979 angeordnete automatische Beendigung des Arbeitsverhältnisses in jenem Studienjahr, in dem ein Universitätsprofessor das 65. Lebensjahr erreicht, jedenfalls als angemessen (Hinweis Urteile des EuGH Fuchs und Köhler, C-159/10 und C-160/10, Rn 66; Palacios de la Villa, C-411/05, Rn 73).Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Universitätsprofessor mit etwas mehr als 65 Lebensjahren ex lege in den Ruhestand trat und - unstrittig - einen angemessenen Ruhebezug erhielt, erscheint die in Paragraph 163, Absatz eins, BDG 1979 angeordnete automatische Beendigung des Arbeitsverhältnisses in jenem Studienjahr, in dem ein Universitätsprofessor das 65. Lebensjahr erreicht, jedenfalls als angemessen (Hinweis Urteile des EuGH Fuchs und Köhler, C-159/10 und C-160/10, Rn 66; Palacios de la Villa, C-411/05, Rn 73).
Gerichtsentscheidung
EuGH 62005CJ0411 Palacios de la Villa VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010120168.X08Im RIS seit
18.02.2013Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017