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E3L E05200510Norm
32000L0078 Gleichbehandlungs-RL Beschäftigung Beruf Art6 Abs1;Rechtssatz
Die Festsetzung einer Altersgrenze zur Verfolgung der beschäftigungspolitischen Ziele des Generationswechsels und der vermehrten Beschäftigung von Frauen erscheint als nicht unangemessen; dies unter Berücksichtigung, dass die Anzahl der Stellen von Universitätsprofessoren begrenzt ist und diese Personen vorbehalten sind, die im betreffenden Bereich die höchsten Qualifikationen erreicht haben, und eine vakante Stelle verfügbar sein muss, damit jemand als Universitätsprofessor eingestellt werden kann (Hinweis EuGH Georgiev, C-250/09 und C- 268/09, Rn 52).
Gerichtsentscheidung
EuGH 62009CJ0250 Georgiev VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010120168.X07Im RIS seit
18.02.2013Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017