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E3L E05200510Norm
32000L0078 Gleichbehandlungs-RL Beschäftigung Beruf Art6 Abs1;Rechtssatz
Aus Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78/EG ist nicht abzuleiten, dass eine nationale Regelung, die das angestrebte Ziel nicht genau angibt, automatisch von einer Rechtfertigung nach dieser Bestimmung ausgeschlossen ist. Fehlt es an einer solchen genauen Angabe, ist nach der Rechtsprechung des EuGH allerdings wichtig, dass andere - aus dem allgemeinen Kontext der betreffenden Maßnahme abgeleitete -Aus Artikel 6, Absatz eins, RL 2000/78/EG ist nicht abzuleiten, dass eine nationale Regelung, die das angestrebte Ziel nicht genau angibt, automatisch von einer Rechtfertigung nach dieser Bestimmung ausgeschlossen ist. Fehlt es an einer solchen genauen Angabe, ist nach der Rechtsprechung des EuGH allerdings wichtig, dass andere - aus dem allgemeinen Kontext der betreffenden Maßnahme abgeleitete -
Anhaltspunkte die Feststellung des hinter dieser Maßnahme stehenden Ziels ermöglichen, damit dessen Rechtmäßigkeit sowie die Angemessenheit und Erforderlichkeit der zu seiner Erreichung eingesetzten Mittel gerichtlich überprüft werden können (Hinweis Urteile des EuGH, Hörnfeldt, C-141/11, Rn 24; Fuchs und Köhler, C- 159/10 und C-160/10, Rn 39; Georgiev, C-250/09 und C-268/09, Rn 40; Rosenbladt, C-45/09, Rn 58; Petersen, C-341/08, Rn 40; Age Concern England, C-388/07, Rn 45; Palacios de la Villa, C-411/05, Rn 57).
Gerichtsentscheidung
EuGH 62005CJ0411 Palacios de la Villa VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010120168.X04Im RIS seit
18.02.2013Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017