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E000 EU- Recht allgemeinNorm
32000L0078 Gleichbehandlungs-RL Beschäftigung Beruf Art6 Abs1;Rechtssatz
Ob eine nationale Regelung mit der RL 2000/78/EG zu vereinbaren ist, also das mit ihr verfolgte Ziel genau zu untersuchen, ist nach der Rechtsprechung des EuGH Aufgabe des nationalen Gerichtes (Urteil Georgiev, Rn 43; Urteil Age Concern England, Rn 47;). § 163 Abs. 1 BDG 1979 ist daher anhand seiner Ziele zu prüfen. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass gemäß der Rechtsprechung des EuGH ein legitimes Ziel im Sinne des Art. 6 Abs. 1 der RL 2000/78EG auch dann gegeben sein kann, wenn mehrere Ziele gleichzeitig verfolgt werden (vgl. das Urteil Fuchs und Köhler, Rn 44 ff.).Ob eine nationale Regelung mit der RL 2000/78/EG zu vereinbaren ist, also das mit ihr verfolgte Ziel genau zu untersuchen, ist nach der Rechtsprechung des EuGH Aufgabe des nationalen Gerichtes (Urteil Georgiev, Rn 43; Urteil Age Concern England, Rn 47;). Paragraph 163, Absatz eins, BDG 1979 ist daher anhand seiner Ziele zu prüfen. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass gemäß der Rechtsprechung des EuGH ein legitimes Ziel im Sinne des Artikel 6, Absatz eins, der RL 2000/78EG auch dann gegeben sein kann, wenn mehrere Ziele gleichzeitig verfolgt werden vergleiche das Urteil Fuchs und Köhler, Rn 44 ff.).
Gerichtsentscheidung
EuGH 62007CJ0388 Age Concern England VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010120168.X03Im RIS seit
18.02.2013Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017