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E3L E05200510Norm
32000L0078 Gleichbehandlungs-RL Beschäftigung Beruf Art2 Abs2 lita;Rechtssatz
Mit § 163 Abs. 1 BDG 1979 wird Personen, die das 65. Lebensjahr erreicht haben, eine weniger günstige Behandlung zuteil, als sie andere Personen, die dieses Alter noch nicht erreicht haben, genießen, weil diese Personen nach der ex lege erfolgenden Versetzung in den Ruhestand ihren bisherigen universitären Tätigkeiten nicht mehr im selben Umfang wie vor der Ruhestandsversetzung nachgehen können. Es wird daher mit dieser Bestimmung eine unmittelbar auf dem Alter beruhende Ungleichbehandlung im Sinne von Art. 2 Abs. 2 lit. a RL 2000/78/EG eingeführt (Hinweis Urteile des EuGH Fuchs und Köhler, C-159/10 und C-160/10, Rn 33 und 34; Georgiev, C-250/09 und C-268/09, Rn 32; sowie Rosenbladt, C-45/09, Rn 37).Mit Paragraph 163, Absatz eins, BDG 1979 wird Personen, die das 65. Lebensjahr erreicht haben, eine weniger günstige Behandlung zuteil, als sie andere Personen, die dieses Alter noch nicht erreicht haben, genießen, weil diese Personen nach der ex lege erfolgenden Versetzung in den Ruhestand ihren bisherigen universitären Tätigkeiten nicht mehr im selben Umfang wie vor der Ruhestandsversetzung nachgehen können. Es wird daher mit dieser Bestimmung eine unmittelbar auf dem Alter beruhende Ungleichbehandlung im Sinne von Artikel 2, Absatz 2, Litera a, RL 2000/78/EG eingeführt (Hinweis Urteile des EuGH Fuchs und Köhler, C-159/10 und C-160/10, Rn 33 und 34; Georgiev, C-250/09 und C-268/09, Rn 32; sowie Rosenbladt, C-45/09, Rn 37).
Gerichtsentscheidung
EuGH 62009CJ0045 Rosenbladt VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010120168.X02Im RIS seit
18.02.2013Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017