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E3L E05200510Norm
32000L0078 Gleichbehandlungs-RL Beschäftigung Beruf Art3 Abs1 litc;Rechtssatz
§ 163 Abs. 1 BDG 1979, mit dem angeordnet wird, dass in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis befindliche Universitätsprofessoren mit Ablauf des Studienjahres, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, in den Ruhestand treten, berührt Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. c RL 2000/78/EG.Paragraph 163, Absatz eins, BDG 1979, mit dem angeordnet wird, dass in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis befindliche Universitätsprofessoren mit Ablauf des Studienjahres, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, in den Ruhestand treten, berührt Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen im Sinne von Artikel 3, Absatz eins, Litera c, RL 2000/78/EG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010120168.X01Im RIS seit
18.02.2013Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017