RS Vwgh 2013/1/29 2012/22/0233

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Veröffentlicht am 29.01.2013
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Aus § 55 Abs. 1 AVG geht hervor, dass die Behörde nicht notwendigerweise förmliche Beweisaufnahmen durchzuführen hat, sondern diese auch durch sonstige Erhebungen ersetzen kann. Diese Bestimmung zeigt, dass dem Verwaltungsverfahren im Allgemeinen ein Grundsatz der unmittelbaren Beweisaufnahme fremd ist. Es ist daher auch zulässig, im Verwaltungsverfahren die Beweismittel und Ergebnisse eines anderen verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Ermittlungsverfahrens in freier Beweiswürdigung und unter Wahrung des Parteiengehörs zu verwerten.Aus Paragraph 55, Absatz eins, AVG geht hervor, dass die Behörde nicht notwendigerweise förmliche Beweisaufnahmen durchzuführen hat, sondern diese auch durch sonstige Erhebungen ersetzen kann. Diese Bestimmung zeigt, dass dem Verwaltungsverfahren im Allgemeinen ein Grundsatz der unmittelbaren Beweisaufnahme fremd ist. Es ist daher auch zulässig, im Verwaltungsverfahren die Beweismittel und Ergebnisse eines anderen verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Ermittlungsverfahrens in freier Beweiswürdigung und unter Wahrung des Parteiengehörs zu verwerten.

Schlagworte

Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Allgemein VwRallg10/1 Beweismittel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012220233.X01

Im RIS seit

19.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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