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001 Verwaltungsrecht allgemeinRechtssatz
Aus § 55 Abs. 1 AVG geht hervor, dass die Behörde nicht notwendigerweise förmliche Beweisaufnahmen durchzuführen hat, sondern diese auch durch sonstige Erhebungen ersetzen kann. Diese Bestimmung zeigt, dass dem Verwaltungsverfahren im Allgemeinen ein Grundsatz der unmittelbaren Beweisaufnahme fremd ist. Es ist daher auch zulässig, im Verwaltungsverfahren die Beweismittel und Ergebnisse eines anderen verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Ermittlungsverfahrens in freier Beweiswürdigung und unter Wahrung des Parteiengehörs zu verwerten.Aus Paragraph 55, Absatz eins, AVG geht hervor, dass die Behörde nicht notwendigerweise förmliche Beweisaufnahmen durchzuführen hat, sondern diese auch durch sonstige Erhebungen ersetzen kann. Diese Bestimmung zeigt, dass dem Verwaltungsverfahren im Allgemeinen ein Grundsatz der unmittelbaren Beweisaufnahme fremd ist. Es ist daher auch zulässig, im Verwaltungsverfahren die Beweismittel und Ergebnisse eines anderen verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Ermittlungsverfahrens in freier Beweiswürdigung und unter Wahrung des Parteiengehörs zu verwerten.
Schlagworte
Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Allgemein VwRallg10/1 BeweismittelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012220233.X01Im RIS seit
19.02.2013Zuletzt aktualisiert am
13.03.2013