RS Vwgh 2013/1/29 2012/05/0160

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.01.2013
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Wr §134a Abs1;
BauO Wr §85;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2006/05/0192 E 14. Dezember 2007 RS 2

Stammrechtssatz

Die Beschränkung der Parteistellung der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren nach der Bauordnung für Wien auf jene Fälle, in welchen durch das Gesetz subjektiv-öffentliche Rechte eingeräumt sind (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 20. September 1988, Zl. 88/05/0108, VwSlg. 12763 A/1988), bringt es mit sich, dass den Nachbarn ein subjektiv-öffentliches Interesse auf Wahrung des Stadtbildes nicht zusteht (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 10. Oktober 2006, Zl. 2005/05/0201), weil der Gesetzgeber die Pflege dieser Werte primär im Interesse der Allgemeinheit, nicht aber im spezifischen Interesse der Nachbarn gefordert hat (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1954, Zl. 3325/53, VwSlg 3600 A/1954). Dem Nachbarn erwächst daher aus den Bestimmungen des § 85 Wr BauO hinsichtlich der äußeren Gestaltung von Gebäuden grundsätzlich kein subjektiv-öffentliches Recht im Sinne des § 134a Wr BauO (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 4. September 2001, Zl. 2001/05/0154).Die Beschränkung der Parteistellung der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren nach der Bauordnung für Wien auf jene Fälle, in welchen durch das Gesetz subjektiv-öffentliche Rechte eingeräumt sind vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom 20. September 1988, Zl. 88/05/0108, VwSlg. 12763 A/1988), bringt es mit sich, dass den Nachbarn ein subjektiv-öffentliches Interesse auf Wahrung des Stadtbildes nicht zusteht vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom 10. Oktober 2006, Zl. 2005/05/0201), weil der Gesetzgeber die Pflege dieser Werte primär im Interesse der Allgemeinheit, nicht aber im spezifischen Interesse der Nachbarn gefordert hat vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1954, Zl. 3325/53, VwSlg 3600 A/1954). Dem Nachbarn erwächst daher aus den Bestimmungen des Paragraph 85, Wr BauO hinsichtlich der äußeren Gestaltung von Gebäuden grundsätzlich kein subjektiv-öffentliches Recht im Sinne des Paragraph 134 a, Wr BauO vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom 4. September 2001, Zl. 2001/05/0154).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012050160.X01

Im RIS seit

19.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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