Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §42 Abs3a;Rechtssatz
Nach § 50 VwGG ist in Fällen, in denen ein Bescheid vom VwGH teilweise aufgehoben wurde, die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz (§ 47) so zu beurteilen, wie wenn der Bescheid zur Gänze aufgehoben worden wäre. Dies gilt nunmehr auch in jenen Fällen, in denen der VwGH gemäß § 42 Abs. 3a VwGG in der Sache selbst entscheidet.Nach Paragraph 50, VwGG ist in Fällen, in denen ein Bescheid vom VwGH teilweise aufgehoben wurde, die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz (Paragraph 47,) so zu beurteilen, wie wenn der Bescheid zur Gänze aufgehoben worden wäre. Dies gilt nunmehr auch in jenen Fällen, in denen der VwGH gemäß Paragraph 42, Absatz 3 a, VwGG in der Sache selbst entscheidet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012020236.X02Im RIS seit
20.02.2013Zuletzt aktualisiert am
25.03.2013