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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §64 Abs1;Rechtssatz
Berufungskosten sind lediglich in einem reduzierten Betrag aufzuerlegen, wenn der Bf durch die Zusammenfassung von Spruchpunkten zu einem Delikt und der damit einhergehenden Reduzierung der Strafhöhe mit seiner Berufung hinsichtlich dieser Spruchpunkte erfolgreich war. Wird hinsichtlich eines weiteren Spruchpunktes der erstinstanzliche Bescheid bestätigt, ist auch ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens - in der Höhe von 20% der Strafe - aufzuerlegen (zum Berufungserfolg nur hinsichtlich einzelner Spruchpunkte und der entsprechenden Kostenfolgen vgl. E 26. Jänner 2001, 98/02/0277).Berufungskosten sind lediglich in einem reduzierten Betrag aufzuerlegen, wenn der Bf durch die Zusammenfassung von Spruchpunkten zu einem Delikt und der damit einhergehenden Reduzierung der Strafhöhe mit seiner Berufung hinsichtlich dieser Spruchpunkte erfolgreich war. Wird hinsichtlich eines weiteren Spruchpunktes der erstinstanzliche Bescheid bestätigt, ist auch ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens - in der Höhe von 20% der Strafe - aufzuerlegen (zum Berufungserfolg nur hinsichtlich einzelner Spruchpunkte und der entsprechenden Kostenfolgen vergleiche E 26. Jänner 2001, 98/02/0277).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012020236.X01Im RIS seit
20.02.2013Zuletzt aktualisiert am
25.03.2013