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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VStG §64 Abs1;Rechtssatz
Die Behörde hat es verabsäumt, im Spruch die sich aus den Verfahrenseinstellungen zu einzelnen Spruchpunkten ergebende Reduktion der zu ersetzenden Kosten zu berücksichtigen und der Kostenentscheidung im Spruch hinzu zu fügen. Der von ihr erfolgte diesbezügliche Hinweis am Ende der Begründung des angefochtenen Bescheides ist nicht geeignet, die spruchmäßig zu erledigende Kostenentscheidung des Straferkenntnisses dahin abzuändern, dass nunmehr weniger Kosten entsprechend der neu festgesetzten Strafhöhe zu ersetzen sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012020226.X01Im RIS seit
01.03.2013Zuletzt aktualisiert am
25.03.2013