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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
StVO 1960 §29b Abs1 idF 2005/I/052;Rechtssatz
Bei der Beurteilung, ob eine dauernde starke Gehbehinderung iSd § 29b Abs 1 StVO 1960 vorliegt, hat die Behörde zu berücksichtigen, ob das Zurücklegen einer Wegstrecke von mehr als 300m ohne überdurchschnittliche Kraftanstrengung und ohne großen Schmerzen allenfalls nur mit Hilfsmitteln möglich ist. Wenn das der Fall ist, liegt keine dauernde starke Gehbehinderung vor.Bei der Beurteilung, ob eine dauernde starke Gehbehinderung iSd Paragraph 29 b, Absatz eins, StVO 1960 vorliegt, hat die Behörde zu berücksichtigen, ob das Zurücklegen einer Wegstrecke von mehr als 300m ohne überdurchschnittliche Kraftanstrengung und ohne großen Schmerzen allenfalls nur mit Hilfsmitteln möglich ist. Wenn das der Fall ist, liegt keine dauernde starke Gehbehinderung vor.
Schlagworte
Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012020215.X01Im RIS seit
20.02.2013Zuletzt aktualisiert am
25.03.2013