RS Vwgh 2013/1/29 2011/05/0163

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.01.2013
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Index

L78103 Starkstromwege Niederösterreich
10/10 Grundrechte
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
MRKZP 01te Art1;
StarkstromwegeG NÖ 1979 §18;
StarkstromwegeG NÖ 1979 §7 Abs1;
StGG Art5;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2011/05/0164 2011/05/0165 2011/05/0166 2011/05/0167 2011/05/0172 2011/05/0169 2011/05/0170 2011/05/0171 2011/05/0168

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/05/0075 E 31. August 1999 RS 2 (hier: nur letzter Satz)

Stammrechtssatz

Nach Rechtskraft des starkstromwegerechtlichen Baubewilligungsbescheides kann der Eigentümer der durch den Bau der elektrischen Leitungsanlage betroffenen Grundstücke nicht mehr einwenden, die Inanspruchnahme seines Grundstückes liege nicht im öffentlichen Interesse, sie sei nicht notwendig, um einem Gebot des allgemeinen Besten zu entsprechen (Hinweis E VfGH 30.9.1976, B 183/75, VfSlg 7878/1976). Nach Rechtskraft des Baubewilligungsbescheides ist im Enteignungsverfahren nur mehr zu überprüfen, ob die vom ASt beanspruchten Enteignungsmaßnahmen zur Durchführung des Baues und des Betriebes der Leitungsanlage erforderlich sind.

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2011050163.X02

Im RIS seit

12.03.2013

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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