Index
L78103 Starkstromwege NiederösterreichNorm
AVG §68 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2011/05/0164 2011/05/0165 2011/05/0166 2011/05/0167 2011/05/0172 2011/05/0169 2011/05/0170 2011/05/0171 2011/05/0168Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/05/0075 E 31. August 1999 RS 2 (hier: nur letzter Satz)Stammrechtssatz
Nach Rechtskraft des starkstromwegerechtlichen Baubewilligungsbescheides kann der Eigentümer der durch den Bau der elektrischen Leitungsanlage betroffenen Grundstücke nicht mehr einwenden, die Inanspruchnahme seines Grundstückes liege nicht im öffentlichen Interesse, sie sei nicht notwendig, um einem Gebot des allgemeinen Besten zu entsprechen (Hinweis E VfGH 30.9.1976, B 183/75, VfSlg 7878/1976). Nach Rechtskraft des Baubewilligungsbescheides ist im Enteignungsverfahren nur mehr zu überprüfen, ob die vom ASt beanspruchten Enteignungsmaßnahmen zur Durchführung des Baues und des Betriebes der Leitungsanlage erforderlich sind.
Schlagworte
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011050163.X02Im RIS seit
12.03.2013Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017