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L37129 Benützungsabgabe Gebrauchsabgabe WienNorm
AVG §52;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2010/05/0189 E 29. Jänner 2013 RS 2Stammrechtssatz
Es ist Aufgabe der Gutachter, das Ortsbild darzustellen und die Auswirkungen der Werbeanlagen auf dieses Ortsbild zu beschreiben. Maßstab für die Beurteilung der Behörde hat lediglich § 2 Abs. 2 Wr GebrauchsabgabeG 1966 zu sein, nicht aber Gesichtspunkte, die "der Stadtplanung Wiens zugrunde liegen". Ebenso kommt es nicht darauf an, ob der Gutachter jahrelange Erfahrung mit der Stadtplanung und Stadtgestaltung in Wien hat.Es ist Aufgabe der Gutachter, das Ortsbild darzustellen und die Auswirkungen der Werbeanlagen auf dieses Ortsbild zu beschreiben. Maßstab für die Beurteilung der Behörde hat lediglich Paragraph 2, Absatz 2, Wr GebrauchsabgabeG 1966 zu sein, nicht aber Gesichtspunkte, die "der Stadtplanung Wiens zugrunde liegen". Ebenso kommt es nicht darauf an, ob der Gutachter jahrelange Erfahrung mit der Stadtplanung und Stadtgestaltung in Wien hat.
Schlagworte
Sachverständiger AufgabenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010050190.X02Im RIS seit
01.03.2013Zuletzt aktualisiert am
19.03.2013