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L37129 Benützungsabgabe Gebrauchsabgabe WienNorm
AVG §52;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2009/05/0095 E 6. September 2011 RS 4Stammrechtssatz
Die Auffassung, dass bei der Beurteilung des örtlichen Stadtbildes die Wahrnehmung durch Verkehrsteilnehmer ausscheidet, ist nicht zu teilen. Vielmehr ist es so, dass ein konkretes Stadtbild regelmäßig von allen öffentlich zugänglichen Orten und aus allen dort möglichen Perspektiven wahrgenommen wird und daher der Sachverständige für Stadtbildfragen auch berufen ist, sämtliche Blickwinkel jeweils darzustellen und zu berücksichtigen.
Schlagworte
Sachverständiger AufgabenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010050189.X04Im RIS seit
01.03.2013Zuletzt aktualisiert am
19.03.2013