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L78002 Elektrizität KärntenRechtssatz
Die in § 8 Abs. 2 Krnt ElWOG 2006 formulierte Definition des "Nachbarn" entspricht weitgehend jener des § 75 Abs. 2 GewO 1994 (wie auch jener des § 119 Abs. 6 Z 3 MinroG). Zwar enthält der Einleitungssatz des § 75 Abs. 2 GewO 1994 (Nachbarn im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten) nicht die Präzisierung "alle Personen, die wegen ihres räumlichen Naheverhältnisses zur Elektrizitätserzeugungsanlage durch deren Errichtung, ..."; das für die Beurteilung nach § 75 Abs. 2 GewO 1994 maßgebliche räumliche Naheverhältnis zur Betriebsanlage wird auch hier durch den möglichen Immissionsbereich bestimmt. Auch nach dieser Gesetzesbestimmung kommt es für die Nachbareigenschaft - unabhängig davon, ob der Nachbar als "Anrainer" anzusehen ist - darauf an, ob seine Liegenschaft bzw. sein ständiger Aufenthalt innerhalb des Emissionsbereiches der Anlage liegt. Daher kann zur Frage der Parteistellung auf die Judikatur zu dieser Gesetzesbestimmung zurückgegriffen werden.Die in Paragraph 8, Absatz 2, Krnt ElWOG 2006 formulierte Definition des "Nachbarn" entspricht weitgehend jener des Paragraph 75, Absatz 2, GewO 1994 (wie auch jener des Paragraph 119, Absatz 6, Ziffer 3, MinroG). Zwar enthält der Einleitungssatz des Paragraph 75, Absatz 2, GewO 1994 (Nachbarn im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten) nicht die Präzisierung "alle Personen, die wegen ihres räumlichen Naheverhältnisses zur Elektrizitätserzeugungsanlage durch deren Errichtung, ..."; das für die Beurteilung nach Paragraph 75, Absatz 2, GewO 1994 maßgebliche räumliche Naheverhältnis zur Betriebsanlage wird auch hier durch den möglichen Immissionsbereich bestimmt. Auch nach dieser Gesetzesbestimmung kommt es für die Nachbareigenschaft - unabhängig davon, ob der Nachbar als "Anrainer" anzusehen ist - darauf an, ob seine Liegenschaft bzw. sein ständiger Aufenthalt innerhalb des Emissionsbereiches der Anlage liegt. Daher kann zur Frage der Parteistellung auf die Judikatur zu dieser Gesetzesbestimmung zurückgegriffen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010050084.X03Im RIS seit
01.03.2013Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017