RS Vwgh 2013/1/29 2010/05/0084

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Veröffentlicht am 29.01.2013
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Index

L78002 Elektrizität Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
ElWOG Krnt 2006 §11 ;
ElWOG Krnt 2006 §20 Abs1;
ElWOG Krnt 2006 §8 Abs2;
ElWOG Krnt 2006 §8 Abs3;

Rechtssatz

Wurde ein Verfahren nach § 11 Krnt ElWOG 2006 durchgeführt, kam Parteistellung nach § 20 Abs. 1 leg. cit. jedenfalls nur "Nachbarn" zu. Wer Nachbar ist, ergibt sich aus § 8 Abs. 2 Krnt ElWOG 2006; davon zu unterscheiden sind die in § 8 Abs. 3 leg. cit. genannten Anhörungsrechte.Wurde ein Verfahren nach Paragraph 11, Krnt ElWOG 2006 durchgeführt, kam Parteistellung nach Paragraph 20, Absatz eins, leg. cit. jedenfalls nur "Nachbarn" zu. Wer Nachbar ist, ergibt sich aus Paragraph 8, Absatz 2, Krnt ElWOG 2006; davon zu unterscheiden sind die in Paragraph 8, Absatz 3, leg. cit. genannten Anhörungsrechte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2010050084.X02

Im RIS seit

01.03.2013

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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