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L78002 Elektrizität KärntenNorm
AVG §8;Rechtssatz
Die Behörde hatte die Parteistellung der bf Gemeinde zur Beurteilung der Zulässigkeit des Devolutionsantrages allein anhand der §§ 8, 10, 11 und 20 Krnt ElWOG 2006 zu prüfen; demnach ist aber die Parteistellung jedenfalls nicht von einem allfälligen Behördenverhalten abhängig. Es ist also ohne Belang, ob die Kärntner Landesregierung die bf Gemeinde in eine Liste Beteiligter, die keine Parteistellung haben, nicht aufgenommen hat. Ebenso wenig spielt es eine Rolle, dass die Behörde festgestellt hat, der Gemeinde komme keine Parteistellung "(mehr)" zu.Die Behörde hatte die Parteistellung der bf Gemeinde zur Beurteilung der Zulässigkeit des Devolutionsantrages allein anhand der Paragraphen 8, 10, 11 und 20 Krnt ElWOG 2006 zu prüfen; demnach ist aber die Parteistellung jedenfalls nicht von einem allfälligen Behördenverhalten abhängig. Es ist also ohne Belang, ob die Kärntner Landesregierung die bf Gemeinde in eine Liste Beteiligter, die keine Parteistellung haben, nicht aufgenommen hat. Ebenso wenig spielt es eine Rolle, dass die Behörde festgestellt hat, der Gemeinde komme keine Parteistellung "(mehr)" zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010050084.X01Im RIS seit
01.03.2013Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017