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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §45 Abs1;Rechtssatz
Ein "erhebliches persönliches … oder wirtschaftliches Interesse des Antragstellers" ist bei einem Antrag auf Bewilligung gemäß § 45 Abs 1 StVO 1960 nur nach § 45 Abs 2 StVO 1960, nicht jedoch nach Abs 1 dieser Bestimmung zu prüfen.Ein "erhebliches persönliches … oder wirtschaftliches Interesse des Antragstellers" ist bei einem Antrag auf Bewilligung gemäß Paragraph 45, Absatz eins, StVO 1960 nur nach Paragraph 45, Absatz 2, StVO 1960, nicht jedoch nach Absatz eins, dieser Bestimmung zu prüfen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010020002.X03Im RIS seit
01.03.2013Zuletzt aktualisiert am
25.03.2013