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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
StVO 1960 §43 Abs1 litb Z1;Rechtssatz
Schon aus dem eindeutigen Wortlaut des § 45 Abs. 1 StVO 1960 (Arg.: " … mit einem Fahrzeug oder einer Ladung mit größeren als den zulässigen Maßen und Gewichten …") ist zu ersehen, dass es bei den durch Verordnung verfügten Gewichtsbeschränkungen nicht auf das jeweilige Motiv, aus welchem heraus diese Beschränkung verfügt wurde, ankommt. Es ist daher nicht relevant, ob eine Gewichtsbeschränkung aufgrund einer Verordnung gemäß § 43 Abs 1 lit b Z 1 StVO 1960 allenfalls nur im Interesse des Umweltschutzes und des Lärmschutzes verfügt wurde.Schon aus dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 45, Absatz eins, StVO 1960 (Arg.: " … mit einem Fahrzeug oder einer Ladung mit größeren als den zulässigen Maßen und Gewichten …") ist zu ersehen, dass es bei den durch Verordnung verfügten Gewichtsbeschränkungen nicht auf das jeweilige Motiv, aus welchem heraus diese Beschränkung verfügt wurde, ankommt. Es ist daher nicht relevant, ob eine Gewichtsbeschränkung aufgrund einer Verordnung gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Litera b, Ziffer eins, StVO 1960 allenfalls nur im Interesse des Umweltschutzes und des Lärmschutzes verfügt wurde.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010020002.X01Im RIS seit
01.03.2013Zuletzt aktualisiert am
25.03.2013