RS Vwgh 2013/1/30 2012/17/0522

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Veröffentlicht am 30.01.2013
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Index

34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

GSpG 1989 §53;
VStG §39 Abs6;
VStG §51 Abs1;
  1. VStG § 51 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VStG § 51 gültig von 01.11.2009 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2008
  3. VStG § 51 gültig von 01.01.2002 bis 31.10.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 51 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 51 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  6. VStG § 51 gültig von 01.10.1993 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 666/1993
  7. VStG § 51 gültig von 01.10.1993 bis 30.09.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 755/1992
  8. VStG § 51 gültig von 01.02.1991 bis 30.09.1993

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof ist in seiner Rechtsprechung zur Beschlagnahme nach § 53 GSpG davon ausgegangen, dass die Legitimation zur Erhebung einer Berufung gegen einen Beschlagnahmebescheid - unabhängig davon, ob der Berufungswerber formal als Adressat des Bescheides bezeichnet wurde oder nicht - davon abhängig ist, ob nach der anzuwendenden gesetzlichen Grundlage der Beschlagnahmebescheid (allenfalls: auch) an den Berufungswerber zu richten war (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 24. November 1993, Zl. 93/02/0259, vom 24. Juni 1997, Zl. 94/17/0388, und zuletzt vom 17. Juni 2009, Zl. 2009/17/0054). Der Verwaltungsgerichtshof hat daher das Berufungsrecht des Eigentümers der beschlagnahmten Sache bejaht, auch wenn der Bescheid nicht an ihn adressiert war (vgl. die hg. Beschlüsse vom 28. Juni 2011, Zl. 2011/17/0122, und vom 15. September 2011, Zl. 2011/17/0112).Der Verwaltungsgerichtshof ist in seiner Rechtsprechung zur Beschlagnahme nach Paragraph 53, GSpG davon ausgegangen, dass die Legitimation zur Erhebung einer Berufung gegen einen Beschlagnahmebescheid - unabhängig davon, ob der Berufungswerber formal als Adressat des Bescheides bezeichnet wurde oder nicht - davon abhängig ist, ob nach der anzuwendenden gesetzlichen Grundlage der Beschlagnahmebescheid (allenfalls: auch) an den Berufungswerber zu richten war vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 24. November 1993, Zl. 93/02/0259, vom 24. Juni 1997, Zl. 94/17/0388, und zuletzt vom 17. Juni 2009, Zl. 2009/17/0054). Der Verwaltungsgerichtshof hat daher das Berufungsrecht des Eigentümers der beschlagnahmten Sache bejaht, auch wenn der Bescheid nicht an ihn adressiert war vergleiche die hg. Beschlüsse vom 28. Juni 2011, Zl. 2011/17/0122, und vom 15. September 2011, Zl. 2011/17/0112).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012170522.X01

Im RIS seit

22.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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