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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §198;Rechtssatz
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. nur Ritz, BAO4, Rz 21 zu § 198 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes) ergibt sich aus der BAO nicht, dass der Spruch des Abgabenbescheides die Anführung jener gesetzlichen Bestimmungen zu enthalten hat, auf denen das Leistungsgebot beruht.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche nur Ritz, BAO4, Rz 21 zu Paragraph 198, mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes) ergibt sich aus der BAO nicht, dass der Spruch des Abgabenbescheides die Anführung jener gesetzlichen Bestimmungen zu enthalten hat, auf denen das Leistungsgebot beruht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012170038.X01Im RIS seit
08.03.2013Zuletzt aktualisiert am
29.05.2013