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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §101 Abs3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2012/13/0055 2012/13/0028Rechtssatz
Die Wirkung eines Feststellungsbescheides nach § 188 BAO tritt nur beim kumulativen Vorliegen folgender Voraussetzungen ein (vgl. zuletzt etwa das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 2012, 2010/15/0029, mwN): 1. der Bescheid muss in seinem Spruch seinen Adressaten gesetzmäßig bezeichnen (§ 191 Abs. 1 lit. c bzw. § 191 Abs. 2 BAO iVm § 93 Abs. 2 BAO); 2. der Bescheid muss seinem Adressaten zugestellt sein oder kraft Zustellfiktion ihm gegenüber als zugestellt gelten (§ 97 Abs. 1 BAO iVm § 101 Abs. 3 und 4 BAO). Das Fehlen auch nur einer dieser Voraussetzungen steht der Wirksamkeit einer behördlichen Erledigung als Bescheid entgegen.Die Wirkung eines Feststellungsbescheides nach Paragraph 188, BAO tritt nur beim kumulativen Vorliegen folgender Voraussetzungen ein vergleiche zuletzt etwa das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 2012, 2010/15/0029, mwN): 1. der Bescheid muss in seinem Spruch seinen Adressaten gesetzmäßig bezeichnen (Paragraph 191, Absatz eins, Litera c, bzw. Paragraph 191, Absatz 2, BAO in Verbindung mit Paragraph 93, Absatz 2, BAO); 2. der Bescheid muss seinem Adressaten zugestellt sein oder kraft Zustellfiktion ihm gegenüber als zugestellt gelten (Paragraph 97, Absatz eins, BAO in Verbindung mit Paragraph 101, Absatz 3 und 4 BAO). Das Fehlen auch nur einer dieser Voraussetzungen steht der Wirksamkeit einer behördlichen Erledigung als Bescheid entgegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012130027.X01Im RIS seit
28.05.2013Zuletzt aktualisiert am
29.05.2013